Allgemeine Verkaufs-/Lieferbedingungen

Richard Bergner Unternehmensgruppe
Stand: Dezember 2020

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbe-dingungen finden Anwendung gegenüber Un-ternehmern, juristischen Personen des öffent-lichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Son-dervermögen.
2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund die-ser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-gungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfol-gend „Auftraggeber“ genannt) über die ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht noch-mals gesondert vereinbart werden.
3. Geschäftsbedingungen unserer Auftragge-ber oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung je-ner Geschäftsbedingungen.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragspartner werden mündliche Ver-einbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Soweit in diesen Ein-kaufsbedingungen die Schriftform vorgesehen oder verlangt ist, genügt die Textform (§ 126b BGB) zur Wahrung des Schriftformerforder-nisses.
2. Bestellungen werden erst mit unserer Auf-tragsbestätigung verbindlich. Weicht die Be-stellung des Auftraggebers von unserem An-gebot ab, so ist RIBE nur gebunden, wenn RIBE der Abweichung in Textform zugestimmt hat.
3. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. Wir sind berechtigt, auch diejenigen Liefer-abrufe und Bestellungen des Auftraggebers, die auf der Grundlage von Verträgen erteilt wurden, abzulehnen sowie die Erfüllung be-stehender Verträge und Einzelverträge und deren Verlängerung zu verweigern, wenn erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wäre.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers von unse-rer Bonitätsauskunftei mit schwacher Bonität bewertet wird. Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung (§ 1 Ziff. 6), Zahlungsverzug und Pflichtverletzung sowie § 321 BGB und sonstige gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
5. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
6. RIBE ist zur fristlosen Kündigung des Ver-trages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt ins-besondere dann vor, wenn nach Vertrags-schluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Lieferansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lie-feranten gefährdet werden und der Lieferant trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
7. RIBE ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten Dritte einzuschalten. RIBE gewährleistet dem Auftraggeber, dass die von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte den jeweils vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen.
8. RIBE behält sich vor, technisch gleichwertige oder höherwertige qualitativ vergleichbare Produkte als bestellt und bestätigt, preisgleich zu liefern.

§ 3 Bestellungen, Langfrist- und Abrufverträge und Preisanpassung
1. Bestellungen bedürfen der Schriftform.
2. Verträge und Einzelverträge, die unbefristet sind oder eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren haben („Langfristverträge“), können wir, soweit nicht anders vereinbart, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen.
3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestell-menge (Zielmenge) zugrunde.
Nimmt der Auftraggeber weniger als die Ziel-menge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindli-che Mengen mindestens 16 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Ab-ruf oder nachträgliche Änderungen hinsicht-lich Zeit oder Menge durch unseren Auftrag-geber verursacht sind, gehen zu seinen Las-ten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; da-bei ist unsere Kalkulation maßgebend.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gel-ten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeit-punkt der Übergabe an den Spediteur, Fracht-führer oder sonst mit dem Transport beauf-tragten Dritten.
3. Verzögert sich die Lieferung durch ein Han-deln oder Unterlassen des Auftraggebers, etwa die verspätete Übermittlung von notwen-digen Informationen oder Unterlagen, so wird eine den Umständen angemessene Verlänge-rung der Lieferfrist gewährt.
4. RIBE kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftrag-geber eine Verlängerung von Liefer- und Leis-tungsfristen oder eine Verschiebung von Lie-fer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
5. Kommt der Vertragspartner in Annahme-verzug, so ist RIBE berechtigt, Ersatz des RIBE entstehenden Schadens zu verlan-gen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Ver-tragspartner über.
6. RIBE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lie-ferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstö-rungen aller Art, Schwierigkeiten in der Mate-rial- oder Energiebeschaffung, Transportver-zögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussper-rungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie o-der Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Be-schaffung von notwendigen behördlichen Ge-nehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu ver-treten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich er-schweren oder unmöglich machen und die Be-hinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist RIBE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leis-tungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen An-lauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegen-über RIBE vom Vertrag zurücktreten.
7. Innerhalb einer Toleranz von bis zu 5,00 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbe-dingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. RIBE ist ansonsten nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-zwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Auftraggeber hierdurch kein erhebli-cher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entsteht.
8. Gerät RIBE mit einer Lieferung oder Leis-tung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von uns auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 die-ser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-gungen beschränkt.

§ 5 Gefahrübergang und Versand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schwabach, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet RIBE auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unter-stehen dem pflichtgemäßen Ermessen von uns.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Über-gabe des Liefergegenstandes (wobei der Be-ginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Drit-ten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen (z.B. Versand o-der Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge ei-nes Umstandes, dessen Ursache beim Auf-traggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Lie-fergegenstand versandbereit ist und RIBE dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Lie-fergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbe-halten.
5. Die Sendung wird von RIBE nur auf aus-drücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern wir auch die In-stallation schulden, die Installation abge-schlossen ist,
b) RIBE dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion gemäß dieser Bestim-mung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufge-fordert hat,
c) seit der Lieferung und Installation zwölf Werktage vergangen sind und der Auftragge-ber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb ge-nommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unter-lassen hat.

§ 6 Preise und Bezahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbe-stätigungen aufgeführten Leistungs- und Lie-ferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise ver-stehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpa-ckung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listen-preise von uns zugrunde liegen und die Liefe-rung erst mehr als vier Monate nach Vertrags-schluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von RIBE (jeweils abzü-glich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftrag-geber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausste-henden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 6,00 % p. a. zu verzinsen; die Geltendma-chung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lie-ferungen oder Leistungen nur gegen Voraus-zahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftragge-bers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen For-derungen von uns durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (ein-schließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
6. Für Aufträge unter einem Bestellwert von 300,00 Euro (Nettowarenwert) wird eine Auf-wandspauschale von 75,00 Euro berechnet.
7. Preisänderungen bleiben jederzeit ohne Ankündigung vorbehalten.
8. Forderungen gegenüber RIBE dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von RIBE abge-treten werden. RIBE ist berechtigt, Forderun-gen gegenüber dem Vertragspartner an Dritte abzutreten.

§ 7 Mängelhaftung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten techni-schen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeich-nungen, Spezifikationen, Mustern usw. unse-res Auftraggebers zu liefern haben, über-nimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entschei-dend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbe-dingungen.
2. Bei unseren Lieferungen halten wir die je-weils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesre-publik Deutschland ein. Dies gilt z.B. - soweit einschlägig - für die REACH-Verordnung (Ver-ordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG), die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Elektro-StoffV) und die Altfahrzeug-Verordnung (Alt-fahrzeugV) als deutsche Umsetzungen der EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS 2), 2012/19/EG (WEEE-Richtlinie) sowie der Richtlinie 2000/53/EG.
Wir werden den Auftraggeber über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Änderungen der Ware, ihrer Lie-ferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität informieren und im Einzelfall geeig-nete Maßnahmen mit dem Auftraggeber ab-stimmen.
3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete o-der unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ent-stehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen o-der Instandsetzungsarbeiten des Auftragge-bers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Mo-naten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz län-gere Fristen zwingend vorschreibt, insbeson-dere für Mängel an einem Bauwerk und bei ei-ner Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwen-det wurde und dessen Mangelhaftigkeit verur-sacht hat. Auch für Schäden aus der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder ei-nem sonstigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrags überhaupt erst ermög-licht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder lei-tenden Angestellten und für eine etwaige Ver-pflichtung zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB gilt Satz 1 dieser Be-stimmung nicht.
5. Die gelieferten Gegenstände sind unver-züglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorg-fältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Un-tersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsicht-lich anderer Mängel gelten die Liefergegen-stände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von RIBE ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berech-tigter Mängelrüge vergütet RIBE die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Lie-fergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Ge-brauchs befindet.
6. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegen-stände ist RIBE nach seiner innerhalb ange-messener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver-pflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehl-schlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumut-barkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatz-lieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Auf-traggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
8. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von RIBE, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadens-ersatz verlangen.
9. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Herstel-ler, die RIBE aus lizenzrechtlichen oder tat-sächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RIBE nach seiner Wahl seine Gewähr-leistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber ab-treten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maß-gabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lie-ferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten An-sprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insol-venz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffen-den Gewährleistungsansprüche des Auftrag-gebers gegen uns gehemmt.
10. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegen-stände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Ge-währleistung für Sachmängel.

§ 8 Schutzrechte
1. Wir stehen nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von ge-werblichen Schutzrechten oder Urheberrech-ten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schrift-lich benachrichtigen, falls ihm gegenüber An-sprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegen-stand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt wer-den, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, o-der dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nut-zungsrecht verschaffen. Gelingt RIBE dies in-nerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Ver-trag zurückzutreten oder den Kaufpreis ange-messen zu mindern. Etwaige Schadenser-satzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemei-nen Lieferbedingungen.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von RIBE gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rech-nung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche ge-gen uns bestehen in diesen Fällen nach Maß-gabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten An-sprüche gegen die Hersteller und Vorlieferan-ten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer In-solvenz, aussichtslos ist.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung von RIBE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbeson-dere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhaf-ter oder falscher Lieferung, Vertragsverlet-zung, Verletzung von Pflichten bei Vertrags-verhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 einge-schränkt.
2. RIBE haftet nicht im Falle einfacher Fahr-lässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertre-ter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsge-hilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Ver-tragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Ge-brauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefer-gegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwe-cken.
3. Soweit RIBE gemäß § 9 Ziff. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haf-tung auf Schäden begrenzt, die RIBE bei Ver-tragsschluss als mögliche Folge einer Ver-tragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schä-den und Folgeschäden, die Folge von Män-geln des Liefergegenstands sind, sind außer-dem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwar-ten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrläs-sigkeit ist die Ersatzpflicht von uns für Sach-schäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500.000,00 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung ver-tragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Um-fang zugunsten der Organe, gesetzlichen Ver-treter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs-gehilfen von RIBE.
6. Soweit RIBE technische Auskünfte gibt o-der beratend tätig wird und diese Auskünfte o-der Beratung nicht zu dem von ihm geschul-deten, vertraglich vereinbarten Leistungsum-fang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von RIBE wegen vorsätz-lichen Verhaltens, für garantierte Beschaffen-heitsmerkmale, wegen Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Vorbehalt sämtlicher Rechte
An uns abgegebene Bestellungen, Aufträge sowie dem Auftraggeber zur Verfügung ge-stellte Zeichnungen, Abbildungen, Berech-nungen, Beschreibungen und anderen Unter-lagen behalten wir uns das Eigentum oder Ur-heberrecht vor. Der Auftraggeber darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung we-der Dritten zugänglich machen noch selbst o-der durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen voll-ständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Ver-handlungen nicht zum Abschluss eines Ver-trages führen. Vom Auftraggeber hiervon an-gefertigte Kopien sind in diesem Fall zu ver-nichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Auf-bewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

§ 11 Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Da-ten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäfts-verbindung erhält, nur für die gemeinsam ver-folgten Zwecke verwenden und mit der glei-chen Sorgfalt wie entsprechende eigene Un-terlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir als vertraulich be-zeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein of-fenkundiges Interesse haben.
Diese Verpflichtung beginnt ab dem erstmali-gen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Ge-schäftsverbindung.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind o-der die bei Erhalt dem Auftraggeber bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhal-tung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermit-telt werden, oder die von dem Auftraggeber ohne Verwertung geheim zu haltender Unter-lagen oder Kenntnisse unseres Unterneh-mens entwickelt werden.
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der ge-lieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderun-gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Wa-ren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräu-ßern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehalts-ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbe-haltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftragge-ber gesetzten angemessenen Frist zur Leis-tung zum Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzli-chen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auf-traggeber ist zur Herausgabe der Ware ver-pflichtet.
4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Ver-kauf oder einer gegebenenfalls dem Auftrag-geber gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit an-deren, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so er-werben wir das Miteigentum an der neuen Sa-che im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeit-punkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen bewegli-chen Gegenständen zu einer einheitlichen Sa-che verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzuse-hen, so überträgt der Auftraggeber uns anteil-mäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Ei-gentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übri-gen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abge-tretenen Forderungen oder in sonstige Sicher-heiten hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention not-wendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Si-cherheiten die gesicherten Forderungen ins-gesamt um mehr als 10,00 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 13 Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lie-ferbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Schlussbestimmungen
1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lie-ferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des inter-nationalen Privatrechts.
2. Ausschließlicher - auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Schwabach. RIBE ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der üb-rigen Bestimmungen nicht berührt. Das Glei-che gilt, wenn und soweit sich in diesem Ver-trag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Be-stimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, so-weit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Be-stimmung oder dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
4. Diese Bestimmungen werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt; im Falle von Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.